RS Vwgh 1995/11/10 95/17/0203

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1022;
AVG §10 Abs1;
VwGG §23 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0168 B 27. November 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der Bfr nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vor Einleitung desselben gestorben dann kann er vor dem VwGH nicht mehr als Partei auftreten (B 25.1.1952, 1747/51). Wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein Verfahren neu eingeleitet werden (Hinweis B 23.2.1956, 2923/54).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEnde Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170203.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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