RS Vwgh 1995/11/22 95/21/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
KFG 1967 §76 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Art und Schwere der vom Fremden begangenen Straftaten (hier Verstoß gegen § 5 Abs 1 und § 5 Abs 2 StVO sowie gegen § 76 Abs 5 KFG) iVm der darin zum Ausdruck kommenden Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, dies noch dazu ungeachtet vorausgegangener Androhung eines Aufenthaltsverbotes für den Fall weiterer strafbarer Handlungen, lassen das solcherart begründete öffentliche Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Fremden bzw die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme von so großem Gewicht erscheinen, daß die - gewiß beachtlichen - gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden und seiner Familie bzw die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf deren Lebenssituation nicht schwerer wiegen (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0550). Der Umstand, daß mittlerweile die Eltern und eine Schwester des Fremden österreichische Staatsbürger geworden sind, sowie die bisherige Berufstätigkeit des Fremden führen zu keiner anderen Beurteilung.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210040.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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