RS Vwgh 1995/11/24 95/17/0425

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1995
beobachten
merken

Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich

Norm

AWG NÖ 1992 §24 Abs2 Z1 lita;
AWG NÖ 1992 §27 Abs2;

Rechtssatz

Wurde die Anzahl der Abfuhrtermine bescheidmäßig festgesetzt, so kommt eine Gebührenberechnung nach tatsächlich erfolgten Abfuhren nicht in Betracht. Ist ein Fall der Gebührenbemessung nach der bescheidmäßig festgesetzten Anzahl der Abfuhren verwirklicht, so sind gem § 27 Abs 2 dritter Satz AWG NÖ 1992 die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170425.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten