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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG NÖ 1992 §24 Abs2 Z1 lita;Rechtssatz
Wurde die Anzahl der Abfuhrtermine bescheidmäßig festgesetzt, so kommt eine Gebührenberechnung nach tatsächlich erfolgten Abfuhren nicht in Betracht. Ist ein Fall der Gebührenbemessung nach der bescheidmäßig festgesetzten Anzahl der Abfuhren verwirklicht, so sind gem § 27 Abs 2 dritter Satz AWG NÖ 1992 die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170425.X02Im RIS seit
20.11.2000