RS Vfgh 1992/12/1 B313/91

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Veröffentlicht am 01.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §54 Abs1
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Ersatz von Kosten infolge nichtrechtzeitiger Übergabe des Verzeichnisses

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Ersatz von Kosten für zwei Äußerungen im amtswegig eingeleiteten Normenprüfungsverfahren (Aufhebung der betreffenden Verordnungsbestimmung).

Gemäß §54 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG hat die Partei, die Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten vor Schluß der Verhandlung, wenn eine solche jedoch nicht stattfindet, gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben.

Der Beschwerdeführer mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß im gegenständlichen Anlaßfall eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht stattfinden wird (vgl. §19 Abs4 VfGG).

Dem nach Fällung des Erkenntnisses über die Beschwerde, doch vor Zustellung desselben an den Beschwerdevertreter eingelangten Antrag auf Kostenzuspruch war daher nicht Folge zu geben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B313.1991

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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