RS Vwgh 1995/11/28 93/05/0141

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1118;
BauO OÖ 1976 §68 Abs1 liti;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ist ein baupolizeilicher Auftrag, bestimmte Räume nicht zu Wohnzwecken zu nutzen und sofort zu räumen, aus sicherheitstechnischer Sicht notwendig, um eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Benützer der baulichen Anlage bzw in weiterer Folge der Nachbarn hintanzuhalten, so kann die auch mehrmalige Aufforderung des Verpflichteten an den Mieter, das Objekt zu räumen oder vertraggemäß zu verwenden, keineswegs als Anwendung "aller zu Gebote stehenden Mittel" angesehen werden. Vielmehr ließ die Aufrechterhaltung dieses Zustandes durch den Mieter trotz mehrerer Behördeninterventionen (insbesondere des Amtsarztes) erwarten, daß der Mieter auf bloße Aufforderungen nicht gewillt sein werde, die vertragswidrige Verwendung abzustellen. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum die Möglichkeiten des § 1118 ABGB (Hinweis Würth in Rummel, ABGB I, zweite Aufl, Randzahl 14 zu § 1118 ABGB) nicht unverzüglich genützt wurden. Bloße Aufforderungen konnten somit den Verpflichteten nicht von seinem Verschulden an der ihm angelasteten Tat nach § 68 Abs 1 lit i OÖ BauO 1976 befreien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050141.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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