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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit der Regelung über das unterschiedliche Pensionsalter von Mann und Frau nach dem GSVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung über die Zulässigkeit unterschiedlicher AltersgrenzenRechtssatz
Die Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte" im §130 Abs1 GSVG idF des ArtII Z6 lita Sozialrechts-ÄnderungsG 1991, BGBl. 157/1991, war bis zum Ablauf des 30.11.91 verfassungswidrig.
Da §130 Abs1 GSVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 ebenso wie jene Regelung, die aufgrund des E v 06.12.90, G223/88 ua, der Aufhebung verfallen war, bloß allgemein nach dem Geschlecht unterscheidet und Frauen als eine einheitliche Gruppe Männern gegenüberstellt, treffen die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes - da Kriterien, die eine andere Beurteilung zuließen, nicht erkennbar sind - in gleicher Weise auch für die im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren angefochtene Regelung zu.
Der Umstand, daß die Ungleichbehandlung ab 01.12.91 verfassungsrechtlich gedeckt ist, kann eine vorher bestandene Verfassungswidrigkeit nicht rückwirkend beseitigen, sondern nur eine Aufhebung der angefochtenen Norm durch den Verfassungsgerichtshof verhindern und bewirken, daß sich dieser mit der Feststellung begnügen muß, daß die angefochtene Wortfolge bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung des ArtI des BG BGBl. 627/1991 verfassungswidrig war.
(siehe auch E v 20.06.94, G33/93 ua (hinsichtlich §131 Abs1 idF der 15. GSVG-Nov)).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann, Sanierung, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G132.1992Dokumentnummer
JFR_10078798_92G00132_01