RS Vwgh 1995/12/12 94/12/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/19 95/12/0077 3

Stammrechtssatz

Der Beamte muß zeitliche Mehrdienstleistungen nur bei individueller konkreter oder konkludenter Anordnung erbringen. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, hat er überhaupt einen Anspruch auf Abgeltung bzw Ausgleich von ihm erbrachter zeitlicher Mehrleistungen. Allein der Umstand, daß sich Bedienstete über die dienstplanmäßig vorgesehene Zeit hinaus aus welchen Gründen immer länger im Amtsgebäude aufhalten, begründet keinen Anspruch auf Zeitausgleich bzw Überstundenvergütung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120118.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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