RS Vwgh 1995/12/14 91/07/0070

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1302;
AVG §76 Abs2;
AVG §76 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/07/0071 Besprechung in:RdU 1997/1, S 37-39;

Rechtssatz

Anders als im Fall der auf § 31 Abs 3 WRG gestützten Vorschreibung von Kosten der Beseitigung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung ist bei der Vorschreibung sonstiger Barauslagen der Behörde bzw von Kommissionsgebühren gem § 76 Abs 2 AVG von der Verschuldenshaftung auszugehen, wobei Abs 3 dieses Paragraphen die angemessene Verteilung dieser Kosten auf mehrere Beteiligte vorsieht. Durch diese gesetzliche Regelung wird eine Solidarverpflichtung nicht statuiert (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes/6, Rz 678).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070070.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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