RS Vwgh 1995/12/14 95/07/0126

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §97 Abs2;

Rechtssatz

Hat das Mitglied eines Wasserverbandes gegen den nach § 97 Abs 2 WRG ergangenen Schlichtspruch betreffend die Abweisung seines Begehrens berufen, so hat die Berufungsbehörde, wenn sie in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung vertritt, das Verbandsmitglied habe die Schlichtungsstelle verspätet angerufen, im Spruch ihres Bescheides die bei ihr anhängige Berufung durch Behebung des bekämpften Schlichtspruches und gleichzeitige Zurückweisung des an die Schlichtungsstelle gerichteten Entscheidungsantrages zu erledigen. Durch die stattdessen im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochene Zurückweisung der Berufung des Antragstellers wird dieser aber dann in seinen Rechten nicht verletzt, wenn die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde über die verspätete Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Antragsteller zutrifft, weil diesfalls die meritorische Abweisung des Entscheidungsantrages im Schlichtspruch statt seiner verfahrensrechtlichen Zurückweisung die Rechtsposition des Antragstellers nicht berührt haben kann, sodaß auch die Zurückweisung seiner Berufung gegen den Schlichtspruch keine Verletzung seiner Rechte bewirkt (Hinweis E 24.10.1995, 93/07/0108).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070126.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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