RS Vwgh 1995/12/14 95/19/1138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21 Abs2;
AufG 1992 §10 Abs1;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/09 95/19/0838 3

Stammrechtssatz

Mündige Minderjährige sind im Verfahren nach dem AufenthaltsG 1992 und - daran anknüpfend - im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH nach dem AufenthaltsG 1992 prozeßfähig.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191138.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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