RS Vwgh 1995/12/14 94/19/1203

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Veröffentlicht am 14.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §158;
AVG §68 Abs2 impl;
AVG §8;
StAG §36;
StAG §37;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Sinne eines wohlverstandenen öffentlichen Interesses kann die Ausübung des Aufsichtsrechtes ebenso zum Zwecke einer IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE gelegenen Beeinträchtigung von Privatinteressen, als auch zum Zwecke einer IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE gelegenen Wahrung von Privatinteressen erfolgen. Aufsichtsbeschwerde kann grundsätzlich jedermann, der sich durch das Vorgehen eines Organes für beschwert erachtet, erheben. Jedoch ist die angerufene Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, dem Einschreiter eine ERLEDIGUNG über seine Aufsichtsbeschwerde zukommen zu lassen. Selbst wenn dem Einschreiter im vorhergegangenen Verfahren, das den Anlaß zur Aufsichtsbeschwerde gegeben hat, Parteistellung zukäme, hat er kein Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechtes. Der Einschreiter kann im Verfahren über die Aufsichtsbeschwerde mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses NIEMALS PARTEI sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191203.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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