RS Vwgh 1995/12/15 95/21/0823

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs3;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
VStG §44a Z1;
VStG §46 Abs2;

Rechtssatz

Bei dem "Straferkenntnis" der Behörde erster Instanz handelt es sich um einen Bescheid, zumal die Erledigung der Behörde erster Instanz die für die Beurteilung als Bescheid notwendigen Merkmale aufweist. Daß im Spruch dieser ausdrücklich als "Straferkenntnis" bezeichneten, eigenhändig unterfertigten Erledigung der Bundespolizeidirektion X vom 7.7.1994, mit welcher gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von ÖS 2200,-- verhängt wurde, auf den Text der Begründung verwiesen wird, ändert daran ebenso nichts wie der Umstand, daß das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz keine Ausführung betreffend den Tatort oder den Umstand enthält, daß es sich beim Besch um einen Fremden handelt. Dies sind nämlich allenfalls Mängel des Bescheides der Behörde erster Instanz, die in der Berufung geltend gemacht werden können, nicht aber derart gravierende Fehler, welche die Erledigung der Behörde erster Instanz als Nichtbescheid erscheinen lassen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5te Auflage 1991, RZ 440 und 923 ff).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der Formvorschriften Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210823.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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