RS Vwgh 1995/12/18 95/16/0047

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Veröffentlicht am 18.12.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
34 Monopole

Norm

BAO §114;
BAO §115;
BAO §168;
GebG 1957 §28 Abs3 idF 1993/965;
GebG 1957 §28 Abs4 idF 1993/965;
GebG 1957 §33 TP17 Z7 litb idF 1993/965;
GSpG 1989 §1 Abs1;

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, daß der Abgabenpflichtige bereits im Verwaltungsverfahren in seinen Berufungsschriften ausdrücklich vorgebracht hat, daß es insbesondere beim Kartenspiel "Seven Card Stud Poker" mehr auf die Geschicklichkeit des Spielers als auf sein Glück ankomme und dabei den Umstand hervorhob, daß die Teilnehmer dieses Spieles von sieben Karten die überwiegende Anzahl, nämlich vier, offen erhalten, wobei derjenige gewinnt, der mit fünf dieser Karten im Vergleich zu seinen Mitspielern die "beste Hand" habe, wäre die belangte Behörde im Rahmen der sie gemäß § 114, § 115 BAO treffenden Ermittlungspflicht gehalten gewesen, die tatbestandsrelevante Sachfrage, welche Rolle bei den der Gebühr unterworfenen Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spielt, zu erheben, und zwar allenfalls auch im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160047.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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