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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASchG 1972 §27 Abs2;Rechtssatz
Ausgehend vom normativen Gehalt des § 27 Abs 2 ASchG ist der Hinweis in § 30 Abs 3 ASchG auf den "in diesem Verfahren zuständigen Bundesminister" auch als Verweis auf die in dem betreffenden Verfahren anzuwendenden Normen der funktionellen Zuständigkeit zu verstehen, sodaß der Rechtszug an den nach der Kompetenzverteilung des Bundesministeriengesetzes sachlich in Betracht kommenden Bundesminister nur offen steht, wenn nach den anzuwendenden Verfahrensvorschriften ein solcher Rechtszug eröffnet ist. An den BMS geht der Rechtszug hingegen nur "sonst" dh in den nicht in den Regelungsbereich des § 27 Abs 2 ASchG fallenden Verfahren. Ausgehend von dieser Rechtslage eröffnet § 30 Abs 3 ASchG im nach den das Verfahren betreffend Betriebsanlagen regelnden Bestimmungen der GewO 1994 abzuführenden Verfahren neben § 359a GewO 1994 keinen weiteren Rechtszug, weder an den BMW noch an den BMS.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040161.X01Im RIS seit
01.06.2001