RS Vwgh 1995/12/19 95/04/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs2;
ASchG 1972 §30 Abs3;
B-VG Art103 Abs4;
GewO 1994 §359a;
GewO 1994 §359b;

Rechtssatz

Ausgehend vom normativen Gehalt des § 27 Abs 2 ASchG ist der Hinweis in § 30 Abs 3 ASchG auf den "in diesem Verfahren zuständigen Bundesminister" auch als Verweis auf die in dem betreffenden Verfahren anzuwendenden Normen der funktionellen Zuständigkeit zu verstehen, sodaß der Rechtszug an den nach der Kompetenzverteilung des Bundesministeriengesetzes sachlich in Betracht kommenden Bundesminister nur offen steht, wenn nach den anzuwendenden Verfahrensvorschriften ein solcher Rechtszug eröffnet ist. An den BMS geht der Rechtszug hingegen nur "sonst" dh in den nicht in den Regelungsbereich des § 27 Abs 2 ASchG fallenden Verfahren. Ausgehend von dieser Rechtslage eröffnet § 30 Abs 3 ASchG im nach den das Verfahren betreffend Betriebsanlagen regelnden Bestimmungen der GewO 1994 abzuführenden Verfahren neben § 359a GewO 1994 keinen weiteren Rechtszug, weder an den BMW noch an den BMS.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040161.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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