RS Vwgh 1996/1/24 95/12/0360

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §58 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs4;

Rechtssatz

Der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bestehenden Regelungen über die Dienstzulage, insbesondere auch nicht gegen § 59 GehG, der von seinem Wortlaut her eine klare und unmißverständliche Aussage über die abzugeltenden qualitativen Mehrdienstleistungen trifft. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede qualitative Mehrleistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Zulage oder Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienstrechtes, Besoldungsrechtes und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Hinweis VfSlg 9607/1983, 11193/1986, 11288/1987 und 12154/1989). Eine Dienstzulage ist nur für die im Gesetz taxativ aufgezählten Fälle vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120360.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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