RS Vwgh 1996/1/24 95/12/0360

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §55 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs4;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, § 59 Abs 4 GehG sei aus verfassungsrechtlichen Gründen die Bedeutung dahingehend beizumessen, daß alle Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 - sofern sie in einer sonst von L 1-Lehrern ausgeübten Lehrtätigkeit verwendet werden - unabhängig von der Schultype und den unterrichteten Gegenständen einen Anspruch auf eine Dienstzulage nach § 59 Abs 4 GehG hätten, die daher auch als Ergänzungszulage bezeichnet wird, findet im Gesetz keine Deckung. Bezugsrechtliche Ansprüche können nur nach besoldungsrechtlichen Rechtsvorschriften geltend gemacht werden (Hinweis E 18.2.1994, 93/12/0065 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120360.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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