RS Vwgh 1996/1/24 95/21/0949

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §83;
StGB §84;

Rechtssatz

Wenn auch der Fremde mit seiner Familie im Bundesgebiet lebt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zweifellos einen Eingriff in sein Familienleben darstellt, wird die anzunehmende Integration des Fremden dadurch beträchtlich gemindert, daß sich die von ihm begangenen Straftaten (hier Körperverletzungen) gegen seine Gattin richteten und der Fremde keine Beschäftigung aufzuweisen vermag. Dem steht das starke öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Integrität anderer entgegen; daher vermögen die privaten gegenläufigen Interessen des Fremden keinesfalls die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu überwiegen; ob die Ehegattin des Fremden als das Opfer seiner mehrmaligen strafbaren Handlungen überhaupt ein Interesse am weiteren Verbleib des Fremden im Bundesgebiet hat, kann dahingestellt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210949.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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