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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Wird der Rahmen einer bloßen Instandhaltung oder Wiederherstellung des seit Jahrzehnten bestandenen Zustandes einer Überfurt durch Baumaßnahmen überschritten, dann bedürfen diese Maßnahmen der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG. Sind diese Maßnahmen wegen ihres Widerspruchs zu öffentlichen Interessen einer nachträglichen Bewilligung nicht zugänglich, liegen für sie die Voraussetzungen der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG vor (hier: Sowohl die erhebliche Verbreiterung der Überfurt, als auch deren unsachgemäße, eine Gefährdung herbeiführende Ausführung durch Verwendung von Holzelementen, Wurfsteinen und Bachgeröll schließen es aus, die gesetzten Maßnahmen als in jenem Rahmen verblieben zu beurteilen, der noch als Instandhaltung oder Sanierung der Überfuhr in ihrer seinerzeit bestandenen Weise angesehen werden kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070074.X02Im RIS seit
12.11.2001