RS Vwgh 1996/1/30 95/11/0146

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/07/0102 3

Stammrechtssatz

Bezeichnet der erstinstanzliche Bescheid ausdrücklich § 57 Abs 1 AVG als seine Rechtsgrundlage und wird in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Bescheid durch Vorstellung zu bekämpfen, so handelt es sich bei dem erstinstanzlichen Bescheid um ein auf § 57 Abs 1 AVG gestütztes Mandat. Demgemäß ist zu seiner Bekämpfung lediglich die Einbringung einer Vorstellung, nicht aber auch einer Berufung zulässig (Hinweis E 22.2.1984, 82/11/0255, VwSlg 11335 A/1984).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110146.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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