RS Vwgh 1996/2/21 95/21/0372

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FinStrG;
FrG 1993 §20 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z3 litb;
StbG 1985 §10 Abs1;

Rechtssatz

Geht die Behörde davon aus, daß erst nach Bekanntwerden des vierten Finanzvergehens des Fremden (hier Begehung von fünf Finanzvergehen) fremdenpolizeiliche Schritte in Richtung Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gesetzt worden seien und daß ab diesem Zeitpunkt der für das Aufenthaltsverbot maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf § 10 Abs 1 Z 3 lit b StbG 1985 verwirklicht worden sei, hat sie Feststellungen zu treffen, zu welchem Zeitpunkt ein Verfahren wegen des Verdachtes eines Finanzvergehens gegen den Fremden anhängig gemacht wurde und zu welchem Zeitpunkt daher in seinem Falle die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gem § 10 Abs 1 StbG 1985 nicht mehr erfüllt waren; nur wenn das nach diesem Zeitpunkt gesetzte Fehlverhalten des Fremden zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, bei Zugrundelegung von § 18 FrG 1993 bis § 20 Abs 1 FrG 1993 ausgereicht hätte, wäre dies gem § 20 Abs 2 FrG 1993 zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210372.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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