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L46109 Tierhaltung WienNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Auch der rechtsgestaltende Bescheid, mit dem ein Tierhaltungsverbot erlassen wird, ist einer Vollstreckung zB gemäß § 5 VVG oder § 7 VVG zugänglich, sodaß in einem solchen Fall auch die Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs 2 AVG gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020311.X02Im RIS seit
11.07.2001