RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0513

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AZG §26 Abs1;
KJBG 1987 §26 Abs1;
VStG §24;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Beschuldigte ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren verhalten, Ersuchen der Behörde um Vorlage von Aufzeichnungen zu entsprechen (hier: Aufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 AZG bzw KJBG 1987). Diese Mitwirkungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Beschuldigte aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020513.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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