RS Vwgh 1996/2/28 94/12/0157

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §27 Abs1;
AHStG §27 Abs2;
StudFG 1983 §8 Abs1 litb impl;
StudFG 1992 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Da der Studiennachweis nach § 20 Abs 1 Z 2 StudFG 1992 (insofern vergleichbar mit der früheren Rechtslage nach § 8 Abs 1 lit b StudFG 1983) unter Bezugnahme auf die Studienvorschriften nach den ersten beiden Semestern den Nachweis erfolgreich absolvierter Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorsieht und § 27 Abs 1 AHSchG und § 27 Abs 2 AHSchStG die Zulassung zu Prüfungen grundsätzlich von der Inskription der Lehrveranstaltungen bzw der vorgeschriebenen Semester abhängig macht, ist auf Grund des systematischen Zusammenhanges zwischen den beiden genannten Rechtsvorschriften (ungeachtet des Umstandes, daß eine ausdrückliche Regelung im StudFG 1992 fehlt) davon auszugehen, daß § 20 Abs 1 Z 2 StudFG 1992 auf inskribierte Semester abstellt. Daran hat auch die erst im StudFG 1992 enthaltene Wendung "ab Studienbeginn" nichts geändert, der auch ein bloß verdeutlichender Sinn zukommen kann. Dies bedeutet freilich nicht, daß allein der Unterlassung der Inskription (aus welchem Grund auch immer) jedenfalls Bedeutung für § 20 StudFG 1992 zukommt. Vielmehr sind auch in diesem Zusammenhang iVm dem Zweck des § 20 StudFG 1992 mangels einer abweichenden Regelung im StudFG 1992 die studienrechtlichen Bestimmungen maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120157.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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