RS Vwgh 1996/2/28 94/12/0109

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §158 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2;

Rechtssatz

Ermittlungen, die zum Ziel haben, die Frage der Wiedereingliederung des bedingt dienstfähigen Beamten in den Dienstbetrieb zu klären, dienen zweifellos dem dienstlichen Interesse. Eine umfassende und rasche Klärung der rechtserheblichen Umstände (Gesundheitszustand und davon abhängig die Schaffung geänderter Arbeitsbedingungen) setzt notwendigerweise die - auch im Hinblick auf die Treuepflicht gebotene - Mitwirkung des Beamten voraus. Dazu gehört auch die zB im Hinblick auf die Erprobung von Änderungen des Arbeitsplatzes notwendige Mitwirkung des Beamten, für die er sich während seiner üblichen Dienstzeit zur Verfügung der Dienstbehörde zu halten hat. Im Beschwerdefall war es daher nicht rechtswidrig, wenn die belBeh - gestützt auf § 56 Abs 2 dritter Tatbestand BDG 1979 - einem Assistenzprofessor an der Universitätsklinik, der auf Grund seiner Wirbelsäulenerkrankung dzt lediglich begrenzt dienstfähig ist, die Ausübung seiner (wegen seiner Krankheit auf die Dienstzeit verlagerten) Nebenbeschäftigung im Sanatorium untersagte, dies auch dann, wenn ihm derzeit in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kein seinem Gesundheitszustand entsprechender Arbeitsplatz zugewiesen ist, die Dienstbehörde aber um die Klärung des für die Ergreifung der entsprechenden Personalmaßnahmen maßgebenden Sachverhaltes in angemessener Frist bemüht war.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120109.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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