RS Vwgh 1996/3/27 93/15/0209

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;
KStG 1988 §1 Abs2 Z2;
KStG 1988 §2 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Gem § 2 Abs 2 Z 1 KStG 1988 gilt als Betrieb gewerblicher Art auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Dies hat zur Folge, daß der Steuergesetzgeber in Fällen, in den sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts als Gesellschafter an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, ein eigenes Ertragsteuersubjekt, nämlich den Betrieb gewerblicher Art vorsieht, der als Gesellschafter an die Stelle der Trägerkörperschaft tritt. Steuerlich ist also abweichend vom Handelsrecht nicht die Trägerkörperschaft Gesellschafter der Mitunternehmerschaft, sondern ihr Betrieb gewerblicher Art als selbständiges Steuersubjekt. Das hat weiters zur Folge, daß auch vom Regelungsinhalt des § 23 Z 2 EStG nur Leistungsvergütungen zwischen der Mitunternehmerschaft einerseits und dem steuerlich als ihr Gesellschafter fungierender Betrieb gewerblicher Art andererseits erfaßt werden. Leistungen, die von der Trägerkörperschaft erbracht und von der Mitunternehmerschaft vergütet werden, sind hingegen steuerlich als Leistungen Dritter anzusehen, deren Vergütungen grundsätzlich bei der Mitunternehmerschaft zu Betriebsausgaben führen. Eine Einschränkung wird nur bei unangemessenen Leistungsvergütungen geboten sein, weil die Rechtsbeziehungen einer Trägerkörperschaft zu ihrem Betrieb gewerblicher Art jener eines Einmanngesellschafters zu seiner GmbH vergleichbar sind (Hinweis E 17.2.1989, 87/13/0028), sodaß der fehlende Interessengegensatz zu Vertragsgestaltungen führen kann, die unter einander fremden Steuersubjekten nicht getroffen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150209.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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