RS Vwgh 1996/3/28 96/07/0057

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §108 Abs3;
WRG 1959 §15 Abs1;

Rechtssatz

Die Verständigung des Fischereirevierausschusses soll diesen in die Lage versetzen, die für die Wahrung der Interessen der Fischerei erheblichen Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen. Dem einzelnen Fischereiberechtigten steht aber kein Anspruch darauf zu, daß der Fischereirevierausschuß dem Verfahren zugezogen wird, und das Unterbleiben dieser Zuziehung berührt Rechte des einzelnen Fischereiberechtigten nicht; dieser ist nämlich durch die Einräumung der Parteistellung selbst in die Lage versetzt, seine eigenen Interessen zu vertreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070057.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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