RS Vwgh 1996/4/12 96/02/0137

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Veröffentlicht am 12.04.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §1 Abs1;
KJBG 1987 §10;
KJBG 1987 §11;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff des "Dienstverhältnisses" im § 1 Abs 1 KJBG 1987 ist im Hinblick auf das durch dieses Gesetz geschützte Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Jugendlichen (Hinweis E 3.12.1990, 90/19/0039), weit auszulegen. Daraus folgt, daß die Beh selbst dann zu Recht vom Vorliegen von Dienstverhältnissen iSd KJBG 1987 ausgehen kann, wenn die Jugendlichen die Tätigkeit jederzeit beenden konnten, an keine festen Arbeitszeiten gebunden waren und Messestände "eigenverantwortlich aufbauen und wieder abbauen" konnten. Ob diese Jugendlichen bei der Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen seien, ist rechtlich unerheblich. In bezug auf die Frage, ob ein "Dienstverhältnis" iSd § 1 Abs 1 KJBG 1987 vorliegt, kommt es auf die Freiwilligkeit der Leistung durch die Jugendlichen nicht an, weil die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Disposition der Jugendlichen stehen (Hinweis E 8.6.1989, 87/08/0302, und E 30.9.1991, 91/19/0247). Das E 9.11.1994, 94/13/0160, betrifft nicht die Auslegung des Begriffes "Dienstverhältnis" iSd § 1 Abs 1 KJBG 1987 (im oben dargestellten Sinne) und bezieht sich daher auf einen anderen Sachverhalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020137.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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