RS Vfgh 1993/11/30 B1067/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs3 litb
EMRK Art7
RAO §9 Abs1
RAO §10 Abs2
DSt 1990 §50 Abs1
DSt 1990 §54 Abs2

Rechtssatz

Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen ungerechtfertigter Kostenmaximierung (Verbot der Kostenreißerei); kein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel durch die behauptete Unterlassung notwendiger Verfahrensergänzungen; genügend Vorbereitungszeit auf die Berufungsverhandlung; kein Mißverhältnis zwischen vorgeworfener Tat und verhängter Sanktion; keine Bedenken gegen die Geschäftsverteilung wegen der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe; keine überlange Verfahrensdauer; hinreichend konkretisierte Verbotsnorm

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1067.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B01067_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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