RS Vfgh 1993/11/30 B1863/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
AuslBG §3 Abs1
AuslBG §20 Abs6
AuslBG §21

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines ausländischen Staatsbürgers gegen die Versagung der von einem Unternehmen beantragten Beschäftigungsbewilligung mangels Parteistellung des in Aussicht genommenen Arbeitnehmers in einem solchen Verfahren

Rechtssatz

Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Abgesehen davon, daß die Versagung der Beschäftigungsbewilligung keine Entscheidung über ein civil right (des Arbeitgebers) darstellt (vgl. jüngst G226/92, E v 02.07.93), räumt keine die Stellung von Ausländern regelnde Vorschrift den in Aussicht genommenen Arbeitnehmern eine Rechtsposition ein, die durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung wegen der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berührt würde.

Entscheidungstexte

  • B 1863/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1993 B 1863/93

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, civil rights, Parteistellung Arbeitsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1863.1993

Dokumentnummer

JFR_10068870_93B01863_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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