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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines ausländischen Staatsbürgers gegen die Versagung der von einem Unternehmen beantragten Beschäftigungsbewilligung mangels Parteistellung des in Aussicht genommenen Arbeitnehmers in einem solchen VerfahrenRechtssatz
Wie sich aus §21 AuslBG ergibt, hat der Ausländer im Verfahren nur die Stellung eines Beteiligten; Parteistellung kommt ihm nur zu, wenn seine persönlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich sind. Abgesehen davon, daß die Versagung der Beschäftigungsbewilligung keine Entscheidung über ein civil right (des Arbeitgebers) darstellt (vgl. jüngst G226/92, E v 02.07.93), räumt keine die Stellung von Ausländern regelnde Vorschrift den in Aussicht genommenen Arbeitnehmern eine Rechtsposition ein, die durch die Versagung der Beschäftigungsbewilligung wegen der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berührt würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, civil rights, Parteistellung Arbeitsrecht, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1863.1993Dokumentnummer
JFR_10068870_93B01863_01