RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0079

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §1379;
ABGB §1380;
ForstG 1975 §73 Abs1;
ForstG 1975 §73 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Vereinbarung, wonach sämtliche Genossenschaftsbeiträge durch die Einräumung von Bezugsrechten abgegolten sein sollen, handelt es sich gegebenenfalls um eine - je nach näherer Ausgestaltung Elemente der Schuldänderung (§ 1379 ABGB) und/oder des Vergleiches (

§ 1380 ABGB) beinhaltende - Vereinbarung, die sich auf die Genossenschaftsbeiträge dem Grunde nach bezieht und deren rechtliches Schicksal regelt. Streitigkeiten über wirksames Zustandekommen und Erfüllung einer solchen Vereinbarung sind Streitigkeiten, für die - im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistung des Genossenschaftsbeitrages - das Genossenschaftsverhältnis bestimmend ist und die daher Gegenstand des Verfahrens über die Vorschreibung von Genossenschaftsbeiträgen iSd § 73 Abs 2 ForstG 1975 sind. Die Behörde kann daher eine Auseinandersetzung mit dieser Vereinbarung nicht mit der Begründung verweigern, es handle sich um eine zivilrechtliche Gegenforderung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100079.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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