RS Vwgh 1996/5/6 94/10/0069

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §28 Abs1;
ForstG 1975 §31 Abs2;

Rechtssatz

§ 31 Abs 2 ForstG 1975 stellt auf den Zustand des Waldes ab, wie er in jenem Zeitpunkt besteht, in dem die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme iSd § 28 Abs 1 ForstG 1975 zu beurteilen ist. Nicht zielführend ist somit der Einwand, der die Erforderlichkeit der Maßnahme begründende Zustand wäre bei anderer Waldbehandlung in der Vergangenheit nicht eingetreten; denn dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß auf eine hypothetisch zu beurteilende Waldentwicklung Bedacht zu nehmen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100069.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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