RS Vwgh 1996/5/22 96/16/0100

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

ABGB §897;
BWG 1993 §21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 18 Abs 2 Z 3 KVG stellt unter anderem ganz generell bedingte Anschaffungsgeschäfte den (voll wirksamen) Anschaffungsgeschäften gleich. Auch aufschiebend bedingte Anschaffungsgeschäfte lösen die Steuerpflicht aus und die Steuer wird selbst dann nicht erstattet, wenn die aufschiebende Bedingung in der Folge nie eintritt (Hinweis: E 2.3.1992, 91/15/0109). Der davon abweichenden Meinung Dorazils (Kapitalverkehrsteuergesetz, Kurzkommentar V Rz 2.1 zu § 18 KVG) ist nicht zu folgen, weil dem Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen Suspensivbedingungen und Resolutivbedingungen zu entnehmen ist und darüber hinaus auch kein Umstand erkennbar ist, der für eine teleologische Reduktion des § 18 Abs 2 Z 3 KVG dergestalt spräche, daß er nur auf auflösend bedingte Anschaffungsgeschäfte anwendbar wäre.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160100.X04

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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