RS Vwgh 1996/5/22 96/16/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

ABGB §897;
BWG 1993 §21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §18 Abs2 Z3;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in JZ 1997/18, S 700-702

Rechtssatz

Das Wesen aufschiebend bedingter Rechtsgeschäfte liegt darin, daß zwar die Vollwirkungen des Geschäftes (zivilrechtlich insbesondere in Gestalt der Erfüllungsansprüche) erst mit dem Bedingungseintritt effektuiert werden, daß aber bereits mit Vertragsabschluß eine Reihe von sogenannten Vorwirkungen begründet wird, aus denen sich vor allem eine Bindung der Vertragsparteien und die Pflicht ergibt, alles zu unterlassen, was den Bedingungseintritt vereiteln könnte, und alles zu tun, um den Bedingungseintritt herbeizuführen. Dies gilt auch für Anschaffungsgeschäfte, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen (hier nach § 21 Abs 1 Z 2 BWG 1993).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160100.X03

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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