RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0013

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §2 Abs7;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §2;

Rechtssatz

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 1991/49, enthält - dem § 2 Abs 7 AWG 1990 entsprechend - keine bloße Teilerfassung gefährlicher Abfälle, sondern eine Gesamterfassung. Abfälle, die von der Verordnung nicht erfaßt sind, sind keine gefährlichen Abfälle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070013.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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