RS Vwgh 1996/5/23 95/07/0091

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/01 Finanzverfassung

Norm

AWG NÖ 1987 §11 Abs6;
AWG NÖ 1987 §24 Abs2 Z1 litb;
B-VG Art7 Abs1;
F-VG 1948 §5;

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Zuweisung einer bestimmten Anzahl von Müllsäcken legt fest, wieviel der Liegenschaftseigentümer an Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten hat. Daraus folgt jedoch nicht, daß auf den einzelnen Haushalt konkret abgestellte Ermittlungen erforderlich wären. Auch eine "verfassungskonforme Interpretation" des § 11 NÖ AWG 1987 erfordert nicht ein solches Ergebnis (zum Äquivalenzprinzip Hinweis E VfGH 27.6.1986, VfSlg 10947/1986, zur gewissen Toleranz, weil die Höhe der Erträge einerseits und der Kosten andererseits im Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr vorausschauend nur im Schätzungsweg ermittelt werden können Hinweis E VfGH 18.6.1980, VfSlg 8847/1980). Das Gleichheitsprinzip verbietet es jedenfalls dann nicht, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen, also damit sachlich begründbar sind (Hinweis E VfGH 3.7.1965, VfSlg 5022/1965; E VfGH 9.10.1970, VfSlg 6268/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070091.X02

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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