Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §81 Abs2;Rechtssatz
Die in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde gegenüber einer Wassergenossenschaft ausgesprochene Verpflichtung zur Einbeziehung einer Liegenschaft in diese Genossenschaft bedeutet nicht, daß die Wassergenossenschaft auf fremde Grundstücke, über die ihr kein Verfügungsrecht zusteht, zugreifen muß. Es ist vielmehr Sache des Eigentümers der einzubeziehenden Liegenschaft, die Voraussetzungen für den Zugriff auf diese Grundstücke zu schaffen. Ist er dazu nicht in der Lage, dann kommt der Anschluß nicht zustande.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070039.X04Im RIS seit
12.11.2001