RS Vwgh 1996/5/23 96/07/0039

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Veröffentlicht am 23.05.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §81 Abs2;

Rechtssatz

Die nachträgliche Einbeziehung einer Liegenschaft in eine Wassergenossenschaft wird nicht bereits durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bewirkt. Sie bedarf vielmehr einer Reihe von Maßnahmen, die teils vom Eigentümer der einzubeziehenden Liegenschaft, teils von der Genossenschaft zu setzen sind. Die Frist zur Einbeziehung setzt den zeitlichen Rahmen fest, innerhalb dessen die Genossenschaft die Voraussetzungen dafür zu schaffen hat, daß der Eigentümer der einzubeziehenden Liegenschaft jene Maßnahmen setzen kann, die für den Anschluß an die Abwasserversorgungsanlage erforderlich sind. Eine solche Frist darf nicht für einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, da sonst dem Verpflichteten die Erfüllung seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist (Hinweis E 25.4.1996, 95/07/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070039.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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