RS Vwgh 1996/6/20 96/19/0899

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs4;
StGB §125;
StGB §83 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0321 2

Stammrechtssatz

In einem Fall, in welchem der Fremde wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (wenn auch im Familienkreis) und zusätzlich wegen Körperverletzung gem § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, ist jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190899.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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