Index
L78007 Elektrizität TirolNorm
ElektrizitätsG Tir 1982 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0552/48 E 29. Oktober 1948 VwSlg 556 A/1948 RS 1Stammrechtssatz
Eine einstweilige Verfügung nach § 8 VVG ist nur zulässig, wenn die Gefahr, daß sich der Verpflichtete der Leistung entziehen oder deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde, nicht auf andere Art gebannt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050145.X01Im RIS seit
11.10.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011