RS Vwgh 1996/6/25 95/11/0263

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs5 lite;
KFG 1967 §22 Abs4;

Rechtssatz

Da das Bestehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes die Erteilung der vom antragstellenden praktischen Arzt angestrebten Bewilligung gem § 20 Abs 5 lit e KFG ausschließt, ist es ohne Bedeutung, daß der Arzt die Berechtigung zur Führung des Titels "Notarzt" besitzt und im städtischen Bereich nur wenige praktische Ärzte "die sogenannten Notfallpositionen ... tatsächlich durchführen". Es kann in Ansehung des "Alarmeffekts" auch auf sich beruhen, ob bei einer Bewilligung von Blaulicht für einen praktischen Arzt in der Folge mit einer Vielzahl von Ansuchen anderer Ärzte zu rechnen wäre oder nicht (Hinweis E 21.5.1996, 96/11/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110263.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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