RS Vwgh 1996/6/26 93/07/0114

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1934 §11 Abs1;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §9 Abs2;

Rechtssatz

Kann an der Bewilligungspflicht für das zur Änderung von Anlagen eingereichte Projekt - sei es, daß diese Bewilligungspflicht auf § 10 Abs 2 WRG oder auf § 9 Abs 2 WRG beruht - kein Zweifel bestehen, dann ändert es an der die Wasserrechtsbehörde nach § 11 Abs 1 WRG treffenden Verpflichtung zur Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung aus Anlaß der Erteilung der erforderlichen Bewilligung nichts, daß die Wasserrechtsbehörde die Aufnahme eines nach der wortgleichen Bestimmung des § 11 Abs 1 WRG 1934 in der damals geltenden Fassung ebenso verpflichtend gebotenen Abspruches unterlassen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070114.X01

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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