RS Vwgh 1996/6/26 95/12/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

GehG 1956 §20 Abs2 idF 1990/447;
RGV 1955 §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/29 90/12/0312 1

Stammrechtssatz

Das dienstliche Interesse an der Benützung des beamteneigenen Kfz ist zu verneinen, wenn der Beamte ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise zur Dienstverrichtung hätte benützen können und terminliche Schwierigkeiten oder sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines privaten Pkw nicht gegeben waren. In einem solchen Fall ist die Ersatzpflicht und Haftung des Dienstgebers für den Schaden aus der Benützung des eigenen Pkw des Beamten ausgeschlossen (Hinweis E VS 2.7.1992, 90/12/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120137.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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