RS Vfgh 1994/3/11 B1297/93

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Veröffentlicht am 11.03.1994
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

StGG Art5
EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §30 Abs4

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Nichtberücksichtigung von Zinsen für aufgenommene Fremdmittel bei Ermittlung der Einkommensteuer für Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft

Rechtssatz

Veräußerungsgeschäfte nach §30 EStG 1988 erfordern - entgegen der Bezeichnung im Gesetz - keinerlei Spekulationsabsicht. Selbst auf die Absicht der Gewinnerzielung kommt es nicht an. Es genügt, daß zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsgutes nicht mehr als die gesetzliche Frist von einem Jahr bzw 10 oder 15 Jahren verstrichen ist und der Veräußerungserlös die Anschaffungs- und Werbungskosten übersteigt. Grund der Besteuerung ist daher die durch den Gewinn aus solchen Geschäften bewirkte (und nicht durch Verlustgeschäfte verminderte) Leistungsfähigkeit.

Unter diesen Umständen kann der Verfassungsgerichtshof keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen könnte, die aus der Anschaffung des Wirtschaftsgutes entstandene Zinsenbelastung vom Veräußerungserlös nicht abzuziehen. Es ist durch nichts zu rechtfertigen, daß ein Veräußerer, der das Wirtschaftsgut mit Fremdkapital angeschafft hat, ungeachtet des größeren Aufwandes, der nötig war, den Veräußerungserlös zu erzielen, ebenso besteuert wird, wie ein Veräußerer, der dazu eigenes Vermögen verwenden konnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Werbungskosten, Einkünfte außerordentliche, Spekulationsgeschäft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1297.1993

Dokumentnummer

JFR_10059689_93B01297_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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