RS Vwgh 1996/6/26 94/12/0198

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §8;
DVG 1984 §3;
LDG 1984 §24;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §8 Abs2;
LDHG OÖ 1986 §2 Abs1 lite;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berührt auch in jenen Fällen, in denen es sich um ein Verfahren zur Verleihung einer kraft Gesetzes schulfesten Leiterstelle handelt, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung iSd § 3 DVG 1984. Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden demnach eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (die Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verleihungsverfahren sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist (Hinweis E VfGH 11.3.1970, B 182-185/69; VfSlg 6151/1970).

Schlagworte

VerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120198.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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