RS Vwgh 1996/7/3 93/13/0015

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §176 Abs1;
FinStrG §99 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund analoger Anwendung des § 176 Abs 1 BAO idF BGBl Nr 1980/151 steht den Zeugen und Auskunftspersonen in Finanzstrafverfahren der Ersatz notwendiger Barauslagen zu (Hinweis E 21.3.1996, 93/15/0221, 0224). Zu den notwendigen Barauslagen gehören die Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1856). Es gereicht einer Auskunftsperon nicht zum Nachteil, daß sie sich der nach dem gegebenen Stand der Technik üblichen Einrichtungen bedient. Soweit die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind, steht der Anspruch auf Ersatz zu. Es kann allerdings zutreffen, daß dem Ersuchen auch durch Einsichtsgewährung in den Bankräumlichkeiten ohne Anfertigung von Kopien entsprochen worden wäre. Gegebenenfalls kommt es darauf an, ob in dieser Variante niedrigere Kosten angefallen wären, weil der Ersatzanspruch nur die NOTWENDIGEN Barauslagen umfaßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130015.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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