RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0020

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §31b Abs5;

Rechtssatz

Die Gleichsetzung der "Bauvollendung" iSd § 112 WRG mit der Rekultivierung der Deponie nach Betriebseinstellung würde zu einer Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung ohne gesetzliche Grundlage führen. Da Abfalldeponien nach § 31b WRG Wasseranlagen und keine WASSERBENUTZUNGSANLAGEN sind, können die auf Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers abstellenden Befristungen des § 21 Abs 1 WRG weder dem Wortlaut nach noch durch eine analoge Anwendung auf diese Bestimmung gestützt werden. Da jedoch auch Anhaltspunkte dafür fehlen, daß das WRG unter Auflagen auch Befristungen versteht, kann eine Befristung nicht unter dem Begriff der Auflage im § 105 Abs 1 WRG subsumiert werden, wogegen auch der Umstand spricht, daß in § 21 WRG eigene Bestimmungen über Befristungen enthalten sind (Hinweis E 18.1.1994, 93/07/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070020.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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