RS Vwgh 1996/7/16 92/14/0097

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §983;
BewG 1955 §68 Abs4;
UStG 1972 §3 Abs9;

Rechtssatz

Bei einer Darlehensgewährung ist Gegenstand des (umsatzsteuerrechtlich relevanten) Leistungsaustausches das entgeltliche Dulden der Kapitalnutzung, nicht aber die Hingabe und Rückgabe der Darlehensvaluta. Die zuletzt genannte Leistung kommt daher - weil umsatzsteuerrechtlich irrelevant - als definitionsgemäßer Ausfuhrumsatz iSd § 68 Abs 4 BewG nicht in Betracht. An dieser Beurteilung kann weder der Umstand etwas ändern, daß aus dieser (jedenfalls keinen Umsatz darstellenden) Leistung zivilrechtlich für den Darlehensgeber (Kreditgeber) eine Forderung (Kapitalforderung) entsteht, noch, daß ohne die Leistung auch ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch nicht zustandekommen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140097.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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