RS Vwgh 1996/7/31 92/13/0217

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

GGG 1984;
GJGebG 1962;
UStG 1972 §4 Abs3;
UStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Für die Annahme, daß die im § 4 Abs 4 UStG 1972 ua angeführten Gerichtsgebühren in "kleine" und "große" Beträge unterteilt werden könnten, und "kleine" Gerichtsgebühren pauschaliert (gemäß § 4 Abs 4 UStG 1972), "große" Gerichtsgebühren hingegen im tatsächlichen Umfang (gemäß § 4 Abs 3 UStG 1972) berücksichtigt werden könnten, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. § 4 Abs 4 UStG 1972 enthält ausdrücklich eine bestimmte Regelung für "kleine Beträge an durchlaufenden Posten" und spricht in diesem Zusammenhang konkret ua die Gerichtsgebühren an. Damit ist aber klargestellt, daß der Gesetzgeber die Gerichtsgebühren ausschließlich als "kleine" Beträge versteht. Der Frage, ob ein Betrag subjektiv als "groß" oder "klein" betrachtet wird, kommt daher ebensowenig Bedeutung zu wie dem Umstand, daß die Pauschalgebühren nach dem GGG im Verhältnis zu den phasenweise zu entrichtenden Gerichtsgebühren vor dem GGG - dh relativ dazu - nicht mehr als "kleine" Beträge angesehen werden könnten, oder, daß die Pauschalgebühren bei entsprechendem Streitwert sogar die nicht von der Pauschalregelung des § 4 Abs 4 UStG 1972 erfaßten Streitsummen oder Vergleichssummen übersteigen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130217.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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