RS Vwgh 1996/8/2 96/02/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.1996
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §23 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 89/08/0009 1 VwSlg 13266 A/1990

Stammrechtssatz

Unter einem fremden Hilfsmittel iSd § 23 Abs 3 AAV muß ein solches verstanden werden, das in bezug auf den versperrten Notausgang fremd ist, dh nicht in den Sperrmechanismus und Öffnungsmechanismus des Notausganges selbst integriert ist (hier sind der erforderliche Hammer zum Einschlagen des Glaskästchens, in dem sich der Schlüssel befindet, und der Schlüssel in diesem Kästchen als fremde Hilfsmittel anzusehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020184.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten