RS Vwgh 1996/8/6 95/11/0322

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §19 Abs3;
AZG §2 Abs1;
AZG §23;
AZG §28 Abs1;
AZG §5 Abs1;
VStG §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0325 95/11/0324 95/11/0323 95/11/0326 95/11/0387 Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/11/0158 E 1. Oktober 1996 96/11/0046 E 1. Oktober 1996 95/11/0384 E 1. Oktober 1996 95/11/0312 E 1. Oktober 1996 95/11/0311 E 1. Oktober 1996 94/11/0199 E 6. August 1996 96/11/0187 E 29. Oktober 1996 Besprechung in:ZAS 1997/6, S 185-188;

Rechtssatz

Ein öffentliches Interesse iSd § 23 AZG an der Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die höchstzulässige Arbeitszeit ist auch jenes an der Sicherung ausreichender Krankenanstaltspflege in der Landeskrankenanstalt. Ohne Bedeutung ist, daß von der Verordnungsermächtigung gem § 23 AZG nicht Gebrauch gemacht wurde, weil dies nichts daran zu ändern vermag, daß nach dem Gesetz wichtigen öff Interessen Vorrang gegenüber Arbeitszeitsvorschriften zukommen soll. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der die Pflichtenkollision auslösende Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal seine Ursache in einer unerwarteten Steigerung der Nachfrage nach Anstaltsleistungen hat (etwa infolge von Epidemien oder Katastrophen) oder ob es sich um einen chronischen Personalmangel handelt. Ein solcher Mangel darf allerdings nach Sinn und Zweck des in Rede stehenden Rechtfertigungsgrundes nicht von den verantwortlichen Organen verschuldet sein. Im Falle des Unterlassens möglicher und zumutbarer Maßnahmen zu dessen Behebung läge daher keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110322.X02

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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